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Im österreichischen Pflanzenschutzgesetz (BGBl. I Nr. 10/2011) wird der Einsatz von 

 

Herbiziden genau geregelt. Nichtberechtigte Personen ohne eine entsprechende Bescheinigung dürfen Herbizide nicht anwenden. Berechtigte dürfen nur auf landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in Gartenanlagen Herbizide applizieren. Verwendete Mengen, Anwendungszeitpunkt sowie die durchführende Person müssen dokumentiert werden und die Aufzeichnungen müssen über einen Zeitraum von 3 Jahren aufbewahrt werden.

 

Herbizide und Pflanzenschutzmittel, die eine nachteilige oder schädliche Auswirkung auf Menschen, Tiere, Wasservorräte und die Umwelt nach sich ziehen, sind generell verboten.

 

Die Anwendung von Glyphosaten wurde für öffentliche Flächen – Plätze, Gehsteige, Spielplätze etc. – verboten, da die Substanz im Verdacht steht stark cancerogen (krebserregend) und mutagen (Erbgut verändernd) zu sein. Glyphosat war in den meisten Breitbandherbiziden enthalten, wodurch sich ein Mangel an Alternativen für die Unkrautbekämpfung in öffentlichem Raum ergab.

 

Möglichkeiten ergeben sich in der Anwendung von Heißwasser, wodurch Proteine denaturieren und sowohl die Pflanze selbst als auch Samen abgetötet werden, oder durch die Verwendung von mechanischen Entfernungsmethoden.

 

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